§ 36 MilchQuotV – Beförderungsdokumente

📖 🔍

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MilchQuotV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;

zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026