§ 47 MilchQuotV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,
- 2.
- entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,
- 3.
- entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,
- 5.
- entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MilchQuotV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026