§ 6 MilzbRbV
Milzbrand bei Wildtieren
📖
↗ Links
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
Milzbrand bei Wildtieren
§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.