§ 12 MinÖlAV
Ordnungswidrigkeiten
📖
↗ Links
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Verfügung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,
- 3.
- entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Suchhilfen: Ordnungswidrigkeit bei Ölverbrauch, falsche Angaben Antrag Öl, Meldepflicht Ölverbrauch, Verstoß gegen Ölverordnung, unrichtige Angaben Öl‑Antrag, Versäumnis Meldung Öl, gaben