§ 12 MinÖlAV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 7 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.
zur Begründung eines Antrags nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Satz 2 unrichtige Angaben macht,
3.
entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 oder 4 die geforderten Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Suchhilfen: Ordnungswidrigkeit bei Ölverbrauch, falsche Angaben Antrag Öl, Meldepflicht Ölverbrauch, Verstoß gegen Ölverordnung, unrichtige Angaben Öl‑Antrag, Versäumnis Meldung Öl, gaben