§ 4 MinÖlBewV – Allgemeine Verbrauchseinschränkung
(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit
- 1.
- eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
- 2.
- eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,
- 3.
- eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder
- 4.
- die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.
(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MinÖlBewV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juli 2024