§ 5 MinÖlDatG
Geheimhaltung, Weiterleitung
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(1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einzelangaben können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, die Dienststellen der Europäischen Union und die Internationale Energie-Agentur weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlich ist.
- 1.
- die Daten einem Bundesland zuordenbar sind und
- 2.
- die zusammengefassten Angaben keinen Rückschluss auf Einzelangaben erlauben.
Suchhilfen: Daten geheim halten, Meldepflichtige Daten weiterleiten, Energie‑ und Treibhausgasbilanzierung, Geheimschutz für Einzelangaben, Weitergabe an Bundesministerien, Datenweitergabe an EU‑Dienststellen, Zusammenfassung von Energiedaten, leiten, zelangaben, sammenfassung