§ 9 MindZV
Reduzierung der Mindestzuführung
↗ Links
- 1.
- um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands,
- 2.
- um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
- 3.
- um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
| aKE – Rz – Sv + RE + üE. |
- aKE =
- die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 2 und 6,
- Rz =
- die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,
- Sv =
- der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,
- RE =
- das Risikoergebnis,
- üE =
- das übrige Ergebnis.
(3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
Suchhilfen: Mindestzuführung reduzieren, Solvabilitätsbedarf senken, Deckungsrückstellung erhöhen, Kapitalanlageverlust ausgleichen, Versicherungsbestand Anpassung, Risikoverlust kompensieren, Überschussberechtigte Verträge, höhen, gleichen, passung