§ 91 MinStG
Steuererhöhungsbeträge staatenloser Geschäftseinheiten
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Für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuerregelung sind staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind. Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit oder eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt werden. Auf diese Geschäftseinheiten ist § 53 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Steuererhöhung staatenlose Einheit, Zuweisung Steuerhoheitsgebiet, Joint‑Venture Steuerzuordnung, Staatenlose Betriebsstätte Besteuerung, Nationale Ergänzungssteuer Regelung, Steuerhoheitsgebiet bei Gründung, Steuerliche Zuordnung von Joint Ventures, weisung, steuerung, ordnung