§ 33 3. WOMitbestG – Abstimmungsniederschrift

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Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift fest:
1.
die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 3. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022