§ 46 3. WOMitbestG – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
- die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
- 5.
- besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 3. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022