§ 46 3. WOMitbestG – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

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Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 3. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022