§ 73 3. WOMitbestG – Ausnahme
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den in § 54 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der Ersten oder der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 3. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022