§ 91 3. WOMitbestG – Anzuwendende Vorschriften

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(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worden ist.

(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.

(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 3. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022