§ 93 3. WOMitbestG – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
- den Betriebswahlvorständen,
- 2.
- dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
- 3.
- der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
- 4.
- dem Unternehmen.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 3. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022