§ 93 3. WOMitbestG – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

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(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.

(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
1.
den Betriebswahlvorständen,
2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
4.
dem Unternehmen.
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 3. WOMitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. März 2022