§ 16 MntDAIVVDV – Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:
- 1.
- der Zwischenprüfung,
- 2.
- den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,
- 3.
- den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie
- 4.
- der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MntDAIVVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. Februar 2025