§ 16 MntDAIVVDV – Laufbahnprüfung

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Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:
1.
der Zwischenprüfung,
2.
den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,
3.
den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie
4.
der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MntDAIVVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. Februar 2025