§ 31 MntDBwVVDV – Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der täglichen Arbeit anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MntDBwVVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 29 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-12-2 v. 28.11.2001 I 3327 (LAP-mntDBWVV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026