§ 46 MntDBwVVDV

Zeugnis für die praktische Ausbildung

📖

(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:
1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und
2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.

Suchhilfen: Zeugnis praktische Ausbildung, Ausbildungszeugnis Rangpunkte, Rangpunkte Ausbildungsstation, Bewertung praktische Ausbildung, Ausbildungsnachweis Rangpunktzahl, Praktikumszeugnis Rangpunkte, Zeugnis Ausbildungsbewertung, bildung, wertung, bildungsbewertung