§ 46 MntDBwVVDV
Zeugnis für die praktische Ausbildung
📖
↗ Links
(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:
- 1.
- die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und
- 2.
- die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.
Suchhilfen: Zeugnis praktische Ausbildung, Ausbildungszeugnis Rangpunkte, Rangpunkte Ausbildungsstation, Bewertung praktische Ausbildung, Ausbildungsnachweis Rangpunktzahl, Praktikumszeugnis Rangpunkte, Zeugnis Ausbildungsbewertung, bildung, wertung, bildungsbewertung