§ 68 MntDBwVVDV
Protokoll über die Laufbahnprüfung
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(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
- 1.
- der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
- 2.
- die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.
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