§ 79 MntDBwVVDV
Gegenstand der mündlichen Prüfung
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(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte
- 1.
- des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
- 2.
- der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.
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