§ 83 MntDBwVVDV
Bestehen der mündlichen Prüfung
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Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.