§ 1a MntZollDVDV
Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
📖
↗ Links
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Suchhilfen: COVID-19 Ausnahmeregelung, Pandemie Sonderregelung, Abweichung wegen Pandemie, Zulässigkeit von Ausnahmen, Befristete Sonderregelung nutzen, Maßnahmen wegen Corona, nahmeregelung, weichung, nahmen