§ 29 MntZollDVDV – Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. In der Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
- der Ausbildungsabschnitt,
- 2.
- das Ausbildungsgebiet,
- 3.
- die Form des Leistungstestes sowie
- 4.
- die erzielten Rangpunkte und die Note.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MntZollDVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-7-1 v. 20.7.2001 I 1682 (LAP-MDZollV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026