§ 9 ModellBTechAusbV
Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei
📖
↗ Links
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 30 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion | 20 Prozent, |
| 4. Prüfungsbereich Fertigung | 15 Prozent, |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
Suchhilfen: Bestehensvoraussetzungen Gesellenprüfung, Prüfungsbereiche Gießerei, Mindestnote ausreichend Teil 2, Gewichtungsanteil Prüfungsbereiche, Abschlussprüfung Gießerei, Prüfungsgewicht Arbeitsauftrag, Keine ungenügende Bewertung, stehensvoraussetzungen, schlussprüfung, wertung