§ 11 ModistAusbV
Übergangsregelung
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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: alte Ausbildungsbedingungen anwenden, Vertragsparteien Regelungswahl, Ausbildungsrecht Übergangsphase, Vertragliche Regelungswahl Ausbildung, bildungsbedingungen, wenden, tragsparteien, bildung