§ 9b MOG
Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
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- 1.
- Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen worden sind, oder
- 2.
- Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen,
- a)
- die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,
- b)
- die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder
- c)
- auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen
(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durchführung mitwirken.
- 1.
- zur sachgerechten Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder
- 2.
- aus sachlichen Gründen geboten erscheint.
- 1.
- Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigungen geregelt werden oder
- 2.
- Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisation festgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation bei der ganzen oder teilweisen Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berechnung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind.
(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Fußnoten
(+++ Abschn. 2 (§§ 6 bis 17): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)
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