§ 18 MolkMeistPrV – Fallstudie
(1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MolkMeistPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-9-10 v. 27.5.1994 I 1195 (MolkMeistPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026