§ 12 MontanMitbestG

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Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.

Suchhilfen: Vertretungsorgan Bestellung, Mitbestimmungsorgan Widerruf, Bestellung gesetzlicher Vertreter, Widerruf Aufsichtsrat Entscheidung, Mitbestimmungsrecht Bestellung, stellung, scheidung