§ 2 MontanMitbestGErgG

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Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.

Suchhilfen: Mitbestimmung im Konzern, Betriebsrat im herrschenden Unternehmen, Anwendung Montan‑Mitbestimmungsgesetz, Konzernmitbestimmungspflicht, Mutterunternehmen Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat Rechte im Mutterkonzern, Montan‑Mitbestimmung für Tochterfirmen, bestimmung, nehmen, wendung