§ 65 MontanMitbestGErgGWO 2005
Ausnahme
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Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 10a des Gesetzes).
Suchhilfen: Ausnahme Mitbestimmung, bereits gewählte Delegierte, Amtszeit noch aktiv, Aufsichtsrat Wahl Ausschluss, Unterabschnitt nicht anwendbar, Delegiertenwahl Ausnahme, bestimmung