§ 9 MontanMitbestGErgGWO 2005
Übersendung der Wählerliste
📖
↗ Links
(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit.
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand unverzüglich mit.
Suchhilfen: Wahlberechtigte Arbeitnehmer melden, Wahlvorstand Wahlunterlagen senden, Wählerverzeichnis übermitteln, Wahllistenkorrektur mitteilen, Wahlberechtigte im Betrieb melden, Wahlvorstand Wahlunterlagen erhalten, teilen, halten