Art 3 MoselSchPEV

Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

📖

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Suchhilfen: öffentliche Dienstfahrzeuge, Polizeifahrzeug Ausnahme, Feuerwehrfahrzeug Befreiung, Dienstfahrzeug Sonderregelung, hoheitliche Fahrzeugnutzung, Fahrzeugbefreiung Verwaltung, Zollfahrzeug Ausnahmeregelung, Wasserschutzpolizei Fahrzeug, freiung, waltung, nahmeregelung