§ 1.15 MoselSchPV
Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
📖
↗ Links
- 1.
- Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
- 2.
- Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.
Suchhilfen: Gegenstände in Wasserstraße verbieten, Wasserstraßenverschmutzung verhindern, Gefährdung der Schifffahrt melden, Einbringen von Stoffen untersagen, Schiffsführer Meldepflicht Gefahr, Verbot von Hindernissen im Fluss, bieten, bringen, sagen