§ 1.21 MoselSchPV
Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge, Militärfahrzeuge
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↗ Links
- 1.
- Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
- a)
- Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,
- b)
- schwimmenden Anlagen und
- c)
- Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
- 2.
- Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.
- 3.
- Mehrzweckfahrzeuge der Deutschen Bundeswehr und Militärfahrzeuge der Moseluferstaaten verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden. Sie führen das gelbe Funkellicht nach § 3.28 bei Tag und Nacht.
- 4.
- Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b gilt unterhalb der Grenzschleuse Apach (Mosel-km 242,20) auch für Wasserflugzeuge und Flugboote außerhalb von genehmigten Flugplätzen und von Außenstart- und -landegeländen, soweit es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung untersuchungspflichtig sind.
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