§ 1.22a MoselSchPV

Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission

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Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a)
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b)
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

Suchhilfen: vorübergehende Anordnung, temporäre Schiffsverkehrsregelung, Abweichung von Verordnung, Versuchsgenehmigung Schifffahrt, Moselkommission Befugnis, ordnung, weichung, suchsgenehmigung