§ 3.23 MoselSchPV

Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)

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Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.
... nicht darstellbares Bild 47
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

Suchhilfen: Schwimmkörper Beleuchtung, Lichterpflicht Schwimmkörper, Nachtbeleuchtung Bojen, Fahrwasserseite Kennzeichnung, Sichtbarkeit schwimmender Anlagen, leuchtung, tbeleuchtung, lagen