§ 5.02 MoselSchPV
Bezeichnung der Wasserstraße
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↗ Links
- 1.
- Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.
- 2.
- Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.
Suchhilfen: Wasserstraße bezeichnen, Schiffahrtszeichen setzen, Gefahrenstelle markieren, Hindernis kennzeichnen, vorübergehende Gefahr kennzeichnen, Schifffahrtszeichen verwenden, Schiffahrtszeichen anlegen, zeichnen, wenden, legen