§ 6.25 MoselSchPV – Durchfahrt unter festen Brücken

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1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.... nicht darstellbare Zeichen A.1Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)oder
b)
durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MoselSchPV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82

Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt

Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026