§ 8.07 MoselSchPV – Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
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- Schubverbände und Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, müssen mit der Schleuse Funkverbindung auf den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes, die von den zuständigen Behörden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken einfahren:von Mosel-km 16,00bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)von Mosel-km 31,30bis Mosel-km 40,20 (Müden)von Mosel-km 52,50bis Mosel-km 63,40 (Fankel)von Mosel-km 69,20bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)von Mosel-km 98,50bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)von Mosel-km 120,00bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)von Mosel-km 137,00bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)von Mosel-km 158,00bis Mosel-km 171,00 (Detzem)von Mosel-km 191,00bis Mosel-km 200,00 (Trier)von Mosel-km 206,00bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)von Mosel-km 223,00bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)von Mosel-km 237,00bis Mosel-km 245,50 (Apach)von Mosel-km 253,00bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)von Mosel-km 264,00bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)von Mosel-km 272,00bis Mosel-km 282,00 (Orne)von Mosel-km 280,50bis Mosel-km 288,50 (Talange)von Mosel-km 292,00bis Mosel-km 301,50 (Talange)und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schubverbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei der Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.
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- Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
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- Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein.
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- Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
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- Bei Schleppverbindungen muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
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- Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MoselSchPV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026