§ 8.13 MoselSchPV
Anlegestellen für Fahrgastschiffe
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↗ Links
- 1.
- Fahrgastschiffe dürfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde allgemein, im Einzelfall oder für den Schiffsbetrieb zugelassen sind.
- 2.
- Diese Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen von Gütern notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
Suchhilfen: Anlegestelle nutzen, Fahrgastschiff anlegen, Zulassung Anlegestelle, Schiffsliegezeit begrenzen, Passagiere ein- aussteigen, Güter be- und entladen, legen, lassung, grenzen, steigen, laden