§ 5 MPBetreibV
Besondere Anforderungen
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Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung besondere Anforderungen vorausgesetzt werden, darf diese Tätigkeit nur durchführen, wer
- 1.
- hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügt,
- 2.
- hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegt und
- 3.
- über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen, verfügt, die erforderlich sind, um die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
Suchhilfen: fachliche Qualifikation, ausreichende Ausbildung, eigene Messgeräte, selbstständige Beurteilung, Arbeitsmittel Voraussetzung, berufliche Erfahrung, unabhängige Fachbeurteilung, geeignete Prüfmittel, bildung, urteilung, aussetzung, fahrung