§ 84 MPDG
Beratungspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde
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Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Aufgabe, die zuständigen Behörden, Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Sponsoren und Benannte Stellen in Fragen der Sicherheit von Produkten zu beraten. Die Beratung der zuständigen Behörden umfasst auch Fragen der klinischen Bewertung, des klinischen Nachweises einschließlich der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sowie Fragen der Bewertung von Risiken gefälschter Produkte.
Fußnoten
(+++ § 84: Inkraft gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 G v. 28.4.2020 I 960 idF d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 G v. 19.5.2020 I 1018 mWv 26.5.2021 +++)
(+++ § 84: Zur Anwendung d. Kap. 7 vgl. § 99 Abs. 1 Eingangssatz iVm Abs. 1 Nr. 6 +++)
Suchhilfen: Produktsicherheit beraten, klinische Bewertung unterstützen, Risiko‑Analyse von Produkten, Gefälschte Produkte prüfen, Hersteller bei Sicherheitsfragen beraten, Bundesoberbehörde Beratungspflicht, Nutzen‑Risiko‑Verhältnis erklären, raten, wertung, stützen, klären