§ 8 MPorzMAusbV
Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- a)
- ein Porzellanstück mit reichhaltiger Blumenmalerei und mit Gold- oder Farbdekor,
- b)
- ein Porzellanstück mit reichhaltiger Ornamentmalerei und mit Gold- oder Farbdekor,
- c)
- ein Porzellanstück mit reichhaltiger Staffage und mit Gold- oder Farbdekor,
- d)
- ein Porzellanstück mit Landschaftsmalerei.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arten, Eigenschaften und Anwendung von Dekorationsmitteln,
- b)
- Dekorationsarten,
- c)
- Dekorationstechniken,
- d)
- Brenntechniken,
- e)
- Qualitätssicherung in der Porzellanmalerei,
- f)
- kulturhistorische Entwicklung der Keramik und der Porzellanmalerei;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen-, Volumen-, Gewichtsberechnungen,
- b)
- Proportionsberechnungen für unterschiedliche Maßstäbe,
- c)
- Mischungsberechnung,
- d)
- Material- und Kostenberechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Fachzeichnen:Zeichnen und Malen eines Dekorentwurfes aus den Bereichen Schrift, Ornamentik oder Blumenmalerei;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 90 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Fachzeichnen | 120 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Suchhilfen: Abschlussprüfung Porzellanmalerei, Fertigkeiten Nachweis Porzellan, Dekorationsmittel Kenntnisse, Qualitätssicherung Keramik, Ornamentmalerei Prüfung, Landschaftsmalerei Prüfung, schlussprüfung