§ 1 MSPTBeihilfeAnO
Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
📖
↗ Links
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
Suchhilfen: Beihilfe Entscheidung, Krankheitsbeihilfe Einspruch, Pflegebeihilfe Beschwerde, Geburtsbeihilfe Widerspruch, Postbeamtenkrankenkasse Entscheidung, scheidung