§ 1 MSPTBeihilfeAnO

Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

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In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.

Suchhilfen: Beihilfe Entscheidung, Krankheitsbeihilfe Einspruch, Pflegebeihilfe Beschwerde, Geburtsbeihilfe Widerspruch, Postbeamtenkrankenkasse Entscheidung, scheidung