§ 2 MTAPrV

Gliederung der Ausbildung

📖

(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

Suchhilfen: Theorie‑Praxis‑Wechsel, Lehrplanstruktur, Praxisphasen, Theorieeinheiten