§ 56 MTAPrV
Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
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Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung angegeben sind.
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