§ 58 MTAPrV
Ausstellung der Erlaubnisurkunde
📖
↗ Links
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
Suchhilfen: Erlaubnisurkunde ausstellen, Berufsbezeichnung zulassen, Zulassungsurkunde beantragen, Berufszulassung Dokument, Muster Urkunde verwenden, Erlaubnisbescheid erhalten, Berufserlaubnis nachweisen, Zuständige Behörde Urkunde, stellen, rufsbezeichnung, lassen, antragen, rufszulassung, wenden, halten, weisen