§ 63 MTAPrV
Zweck der Eignungsprüfung
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In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
Suchhilfen: Kompetenzen nachweisen, Ausgleich von Unterschieden, Zulassungsvoraussetzung erfüllen, Berufliche Eignung nachweisen, weisen, schieden, lassungsvoraussetzung, füllen