§ 73 MTAPrV

Bescheinigung

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(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.

Suchhilfen: Teilnahmebestätigung, Zertifikat Ausbildung, Kursabschlussbescheinigung, Nachweis Kursteilnahme, bildung