§ 83 MTAPrV
Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
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(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
Suchhilfen: praktische Kenntnisprüfung Ort, geeignete Prüfungsstätte, Aufgabenstellung Prüfungsort, Zuständige Behörde Prüfungsort bestimmen, Ort für praktische Prüfung, gabenstellung, stimmen