§ 87 MTAPrV
Bestehen der Kenntnisprüfung
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Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat.
Bestehen der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat.