§ 89 MTAPrV
Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
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(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die antragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind (Lehrgangsziel).
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Suchhilfen: Berufliche Qualifizierung, Nachschulung, Umschulung, Berufserlaubnis Voraussetzungen, Kenntnisse erwerben, Lehrgangsinhalte festlegen, Dauer des Lehrgangs bestimmen, schulung, aussetzungen, werben, stimmen